RS Vwgh 1998/11/24 98/14/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/14/0034 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/14/0017 E 26. Jänner 1999 97/14/0018 E 26. Jänner 1999 97/14/0097 E 26. Jänner 1999 97/14/0099 E 26. Jänner 1999

Rechtssatz

Die Aussage des Erkenntnisses des VwGH vom 3.11.1986, 86/15/0003 und 0005 (auf Seite 8), wonach alles, was bei einem Verein zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes geschehe, keine besondere Einzelleistung gegenüber dem Mitglied darstelle, darf nicht isoliert vom übrigen Inhalt dieses Erkenntnisses gesehen werden und ist mit der Besonderheit des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes - es ging um einen Verein zur Unterstützung und Förderung bestimmten Gedankengutes - zu erklären. Es ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern es ist vor allem zu untersuchen, ob die Tätigkeit des Vereins sich in besonderen Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140033.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten