Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Besteht gem § 29 Abs 1 AWG 1990 keine Bewilligungspflicht für das beantragte Projekt, ist der Landeshauptmann in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung zur Entscheidung über das Ansuchen des Bewilligungswerbers unzuständig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden, sind jedenfalls rechtswidrig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995050066.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012