RS Vwgh 1998/11/24 95/05/0066

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §28 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/115 ;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Besteht gem § 29 Abs 1 AWG 1990 keine Bewilligungspflicht für das beantragte Projekt, ist der Landeshauptmann in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung zur Entscheidung über das Ansuchen des Bewilligungswerbers unzuständig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen werden, sind jedenfalls rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050066.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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