RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/05/0001 E 12. Februar 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Das Unterlassen der Bereitstellung seiner Mittel, die um Durchführung eines Bauauftrages erforderlich sind, trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Hausverwalter über derartige Mittel nicht verfügen kann, stellt keine den Hausverwalter exkulpierende Hinderung an der Erfüllung der Verpflichtung zur Beseitigung des Baugebrechens dar.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050140.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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