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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0001 E 12. Februar 1985 RS 5Stammrechtssatz
Das Unterlassen der Bereitstellung seiner Mittel, die um Durchführung eines Bauauftrages erforderlich sind, trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Hausverwalter über derartige Mittel nicht verfügen kann, stellt keine den Hausverwalter exkulpierende Hinderung an der Erfüllung der Verpflichtung zur Beseitigung des Baugebrechens dar.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050140.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010