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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §132;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger, der Belege im laufenden Verfahren vernichtet, obwohl er weiß, daß diese Belege noch benötigt werden könnten, kann sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO berufen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Tz 9 zu § 132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140152.X06Im RIS seit
20.11.2000