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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einem Verfahren nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gehen alle im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer gerügten Rechtswidrigkeiten ins Leere, weil bei diesem Verfahren die lange Dauer eines Verfahrens nicht von Relevanz ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140152.X08Im RIS seit
20.11.2000