RS Vwgh 1998/11/24 98/14/0130

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs3;
BAO §245 Abs3;
BAO §245 Abs4;

Rechtssatz

Die Hemmung iSd § 245 Abs 3 BAO kann nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und daß der zweite Satz des § 245 Abs 4 legcit zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2528). Dies schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140130.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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