RS Vwgh 1998/11/24 93/14/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §2;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §2;

Rechtssatz

Eine menschliche Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn sie nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Hinweis E 12.11.1986, 86/13/0023-0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten