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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Eine menschliche Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn sie nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Hinweis E 12.11.1986, 86/13/0023-0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009