RS Vfgh 1998/6/24 V43/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §91 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer "(Eventual)Beschwerde" eines Strafgefangenen gegen einen Erlaß des Justizministers betreffend Paketempfang von Häftlingen mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der Einschreiter hat den (bedingten) Individualantrag bereits selbst verfaßt, sodaß einem allfälligen Verfahrenshelfer nur mehr die (formale) Verbesserung des Antrags aufgetragen werden könnte. Eine solche erweist sich angesichts der Zurückweisung des Antrags als hinfällig. Die vom Einschreiter und Verfahrenshilfewerber intendierte Rechtsverfolgung ist daher offenbar aussichtslos, was der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegensteht (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

Entscheidungstexte

  • V 43/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 V 43/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V43.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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