RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0125

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §418;

Rechtssatz

Auch das auf fremdem Grund errichtete, für die Dauer bestimmte Gebäude wird nach § 297 ABGB Bestandteil des Grundstücks und wächst dem Eigentum an der Liegenschaft zu. Die Rechtsprechung der Gerichte (siehe hiezu das Urteil des OGH vom 27.2.1996, 1 Ob 529/96) verneint zwar die Anwendbarkeit des § 418 ABGB auf Grenzmauern und Zäune, daraus folgt aber keineswegs, daß mit fremden Materialien von einem Nichteigentümer auf einem Grundstück errichtete Bauwerke (hierunter ist etwas grundfest Errichtetes zu verstehen) Eigentum des Erbauers wären. Vielmehr werden für die Dauer bestimmte Bauwerke unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050125.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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