RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0197

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GVG Krnt 1994 §21 Abs1;
GVG Krnt 1994 §21 Abs5 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs 5 lit b Krnt GVG 1994 (arg "nachweislich") hat grundsätzlich derjenige, der die Aufnahme eines Baugrundstückes in den Freizeitwohnsitzkataster begehrt, der Behörde nachzuweisen, daß zu den maßgeblichen Zeitpunkten (Zeitpunkt der Kundmachung bzw Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krnt GVG 1994) eine Verwendung eines solchen Baugrundstückes als Freizeitwohnsitz vorlag. Aber auch dort, wo die Nachweispflicht (Beweislast) einer Partei statuiert ist, hat die Behörde auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hinzuweisen (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149, 22.9.1998, 98/05/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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