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L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs 5 lit b Krnt GVG 1994 (arg "nachweislich") hat grundsätzlich derjenige, der die Aufnahme eines Baugrundstückes in den Freizeitwohnsitzkataster begehrt, der Behörde nachzuweisen, daß zu den maßgeblichen Zeitpunkten (Zeitpunkt der Kundmachung bzw Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krnt GVG 1994) eine Verwendung eines solchen Baugrundstückes als Freizeitwohnsitz vorlag. Aber auch dort, wo die Nachweispflicht (Beweislast) einer Partei statuiert ist, hat die Behörde auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hinzuweisen (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149, 22.9.1998, 98/05/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050197.X01Im RIS seit
20.11.2000