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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung von Beschlüssen des Mühlenkuratoriums und des Fachausschusses für Mühlen wegen gesetzwidrigen rückwirkenden Inkrafttretens der in Prüfung gezogenen Verordnungen; Rückwirkung aufgrund verspäteter KundmachungRechtssatz
Das rückwirkende Inkrafttreten des Beschlusses des Mühlenkuratoriums vom 30.06.93 wie des Beschlusses des Fachausschusses für Mühlen vom 25.08.94 verstößt gegen das in §9 MühlenstrukturverbesserungsG ausdrücklich normierte Verbot rückwirkender Verordnungserlassung. Daher waren die in Prüfung gezogenen Wortfolgen (betreffend das Inkrafttreten der genannten Verordnungen) aufzuheben.
Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens durch das rückwirkende Inkrafttreten der Verordnung in seinem Vertrauen enttäuscht wurde.
Gerade die verspätete Kundmachung bewirkt die verpönte Rückwirkung der Verordnung.
Obwohl der zeitliche Anwendungsbereich der gegenständlichen Beschlüsse auf bereits verwirklichte Sachverhalte beschränkt ist, ist dennoch nicht mit einem Ausspruch gemäß Art139 Abs4 B-VG vorzugehen, weil die Beschlüsse - wie der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner Judikatur zum Abgabenrecht (VfSlg. 8101/1977, 8709/19979, 9374/1982, 11559/1987) annimmt - weiterhin in Geltung stehen.
(Anlaßfall B3739/95, E v 26.06.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Mühlen, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V27.1998Dokumentnummer
JFR_10019376_98V00027_01