RS Vfgh 1998/6/24 V27/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs4
MühlenstrukturverbesserungsG

Leitsatz

Aufhebung von Beschlüssen des Mühlenkuratoriums und des Fachausschusses für Mühlen wegen gesetzwidrigen rückwirkenden Inkrafttretens der in Prüfung gezogenen Verordnungen; Rückwirkung aufgrund verspäteter Kundmachung

Rechtssatz

Das rückwirkende Inkrafttreten des Beschlusses des Mühlenkuratoriums vom 30.06.93 wie des Beschlusses des Fachausschusses für Mühlen vom 25.08.94 verstößt gegen das in §9 MühlenstrukturverbesserungsG ausdrücklich normierte Verbot rückwirkender Verordnungserlassung. Daher waren die in Prüfung gezogenen Wortfolgen (betreffend das Inkrafttreten der genannten Verordnungen) aufzuheben.

Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens durch das rückwirkende Inkrafttreten der Verordnung in seinem Vertrauen enttäuscht wurde.

Gerade die verspätete Kundmachung bewirkt die verpönte Rückwirkung der Verordnung.

Obwohl der zeitliche Anwendungsbereich der gegenständlichen Beschlüsse auf bereits verwirklichte Sachverhalte beschränkt ist, ist dennoch nicht mit einem Ausspruch gemäß Art139 Abs4 B-VG vorzugehen, weil die Beschlüsse - wie der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner Judikatur zum Abgabenrecht (VfSlg. 8101/1977, 8709/19979, 9374/1982, 11559/1987) annimmt - weiterhin in Geltung stehen.

(Anlaßfall B3739/95, E v 26.06.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mühlen, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V27.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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