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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10;Rechtssatz
Für den besonderen Fall einer gebotenen ärztlichen Behandlung, die sachgemäß in der gem den § 8, § 9, § 10 iVm § 134 StVG bestimmten Strafvollzugsanstalt nicht durchgeführt werden kann, sieht § 71 Abs 1 StVG die Überstellung in eine andere, "geeignete" Justizanstalt für die Dauer der erforderlichen Behandlung vor. Insoweit stellt somit diese Bestimmung für den Fall einer erforderlichen medizinischen Behandlung und Betreuung die gegenüber den für die Bestimmung der Strafvollzugsanstalt maßgeblichen Gesetzesbestimmungen speziellere Norm dar, wobei für einen derartigen Antrag gem § 71 Abs 1 StVG der Bundesminister für Justiz gem § 10 iVm § 134 StVG unmittelbar zuständig ist (Hinweis E 12.9.1996, 95/20/0750, und E 22.1.1988, 97/20/0151; die in diesen E angestellten Überlegungen zur Verfolgung eines aus dem Gesetz ableitbaren subjektiven Rechtes gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall eines auf § 71 Abs 1 iVm § 10 StVG gestützten Ansuchens gem § 119 StVG). Insoweit nämlich iZm der beantragten Änderung des Strafvollzugsortes nicht ausschließlich eine Entscheidung über die Art der medizinischen Behandlung (§ 120 Abs 1 letzter Satz StVG) begehrt wird, ist der Strafgefangene nicht nur auf die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200623.X02Im RIS seit
11.07.2001