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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Salzburg auf Aufhebung von Bestimmungen des AuslBG wegen entschiedener SacheRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (mit Judikaturhinweisen). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 27.02.98, G326/97 ua., abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G110.1998Dokumentnummer
JFR_10019376_98G00110_01