RS Vfgh 1998/6/24 G110/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
AuslBG §2 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Salzburg auf Aufhebung von Bestimmungen des AuslBG wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (mit Judikaturhinweisen). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 27.02.98, G326/97 ua., abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 110/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 110/98

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G110.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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