RS Vwgh 1998/11/26 96/20/0665

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Auftrag der Berufungsbehörde an die Erstbehörde, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme durchzuführen und die Vornahme der ergänzenden Einvernahme durch jenen Beamten der Unterinstanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, begründet in Ansehung des diese Vernehmung durchführenden Beamten grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Abs 1 Z 5 AVG (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984; hier ließ der Bundesminister für Inneres im Berufungsverfahren die ergänzende Einvernahme eines Asylwerbers durch den bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Sache befaßt gewesenen Leiter der Außenstelle des Bundesasylamtes vornehmen).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200665.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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