RS Vwgh 1998/11/26 98/20/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0310

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Heimatstaat des Asylwerbers zufolge des Bürgerkriegs allenfalls eine funktionierende Staatsgewalt fehlt und ein Machtvakuum eingetreten sein sollte, in dem er, ohne Schutz von staatlichen Stellen erhalten zu können, Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Rebellen ausgesetzt wäre, besagt noch nicht, daß dem Asylwerbers deshalb wohlbegründete Furcht, in seiner Heimat aus Gründen der FlKonv verfolgt zu werden, zuzubilligen wäre (Hinweis E 27.1.1994, 92/01/1083, und E 21.4.1993, 93/01/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200309.X03

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten