RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
32/08 Sonstiges Steuerrecht
56/03 ÖBB

Norm

BundesbahnG 1992 §19 Abs1 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19;
GebG 1957 §33 TP8;
Gebührenbefreiung Anleihen von Gebietskörperschaften 1949 §1;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/16/0345 E 26. November 1998

Rechtssatz

Die von § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG 1992 im Wege seiner durch den Spruch des VfGH in seinem E vom 2.10.1998, G 72/97 und G 247/97, bereinigten Fassung angeordnete Anwendung der dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten ABGABENRECHTLICHEN Begünstigungen auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen umfaßt nicht mehr generell die Anwendung GEBÜHRENRECHTLICHER Begünstigungen. Aus der in § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG 1992, BGBl Nr 825, ursprünglich enthaltenen Differenzierung zwischen abgabenrechtlichen und gebührenrechtlichen Begünstigungen ergibt sich, daß im Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 Z 1 legcit gebührenrechtliche Begünstigungen nicht bereits im Begriff abgabenrechtlicher Begünstigungen enthalten sind, weil sonst die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgenommene Differenzierung von vornherein keinen Sinn machen würde und dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, eine überflüssige Differenzierung vorgenommen zu haben (Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160346.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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