RS Vwgh 1998/11/26 96/20/0623

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/12/19 96/19/0575 2 (hier: insbesondere mangelt es an einer - auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen - Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn die belangte Behörde während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem - hier: der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden - Antrag faktisch nachgekommen war; Hinweis B 8.8.1996, 95/10/0192, betreffend eine Säumnisbeschwerde)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, sowie B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des VwGH nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde. Wenn kein rechtliches Interesse des Bf mehr daran bestehen kann, daß der VwGH über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdepunkte entscheidet, so führt dies gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200623.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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