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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Rechtssatz
Von den bf kurdischen Asylwerber lediglich allgemein treffenden - nicht asylrelevanten - Auswirkungen des Ausnahmezustandes in seinem Heimatdorf, wo das türkische Militär gegen die PKK kämpfe und wo sich die türkischen Soldaten WIE DIE SOLDATEN EINER BESATZUNGSARMEE verhielten, könnte dann nicht gesprochen werden, wenn dem Asylwerber selbst eine - wenn auch von den türkischen Behörden nur unterstellte - politisch-oppositionelle Gesinnung vorgeworfen worden wäre, weil er konkret die PKK-Leute unterstützt habe, und er deshalb mit weiteren Festnahmen und Folterungen, deren Intensität von der belBeh zu erfragen gewesen wäre, zu rechnen gehabt hätte. Die belBeh hat unter Verletzung der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht festgestellt, wann die vom Asylwerber angegebenen Festnahmen vor seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden haben, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Anhaltungen für das weitere Leben des Asylwerbers als ohne wesentliche Konsequenzen angesehen werden können. Die belBeh hat sich auch nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob dem Asylwerber der konkrete Vorwurf der Unterstützung der PKK-Angehörigen gemacht wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür in seinem Vorbringen vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200852.X01Im RIS seit
20.11.2000