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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §119;Rechtssatz
Der Bf hat das Vorliegen der Vorraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenbefreiung glaubhaft zu machen. Ist der Bf trotz Aufforderung der Beh dazu nicht bereit, dann ist auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Ein gesetzliches Hindernis zur Entscheidung lag nicht vor. Auf eine "Verantwortung" des Bf an der Fristüberschreitung kommt es nicht an, sodaß die Verletzung der Entscheidungspflicht vom Bf zu Recht geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160162.X02Im RIS seit
20.11.2000