RS Vfgh 1998/6/24 G63/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

31 Bundeshaushalt
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG
VfGG §62 Abs1
ASVG §355

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung des Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG mangels unmittelbaren Eingriffs aller Bestimmungen des Gesetzes in die Rechtssphäre des antragstellenden Arztes bzw infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Leistung einer Ausgleichszahlung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf (teilweise) Aufhebung des Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG, BGBl 746/1996.

Da nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers keineswegs alle Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG derart beschaffen sind, daß sie iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen könnten, ist der Antrag insoweit, als mit ihm die Aufhebung des gesamten Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG begehrt wird, zurückzuweisen.

Unzulässigkeit des Antrages auch hinsichtlich der in eventu angefochtenen Vorschrift des §3 Abs1 Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG.

Wie sich aus dem letzten Satz des §4 Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG ergibt, gelten für die Ausgleichszahlungen gemäß §3 Abs1 leg.cit. sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§352 ff. ASVG. Da es sich um keine der in §354 ASVG aufgezählten Angelegenheiten ("Leistungssachen") handelt und eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung deshalb nicht in Betracht kommt, weil das Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG eine sinngemäße Anwendung auch der Bestimmungen des ASGG (über die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte in solchen Angelegenheiten) nicht anordnet, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß es sich um eine den Verwaltungssachen im Sinne des §355 ASVG gleichzuhaltende Rechtssache handelt.

Der Antragsteller verfügt demnach über die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung zu stellen und einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • G 63/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 63/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfassung, Zuschüsse (Finanzausgleich), Gesundheitswesen, Sozialversicherung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G63.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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