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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §113;Rechtssatz
Wenn der AbgPfl die Unterlassung eines Beweisantrages auf einen Verstoß der AbgBeh gegen die ihr nach § 113 BAO obliegende Manuduktionspflicht zurückführt, übersieht er, daß nach dieser Gesetzesstelle Anleitungen nur auf sein Verlangen hin zu geben sind.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160205.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008