RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/05/0111 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040 A/1976). Wird in der Kanzlei des Rechtsanwaltes die sofortige Überprüfung von Fristen und Terminen eingelangter Schriftstücke von einer - wenn auch verläßlichen und umsichtigen - Kanzleiangestellten vorgenommen, entspricht dies nicht der geschilderten, vom VwGH geforderten Vorgangsweise eines Parteienvertreters, nach der die Festsetzung der Fristen und die Anordnung ihrer Vormerkung allein in die Verantwortung des Rechtsanwaltes fällt. Bei dieser Sachlage kann daher nicht davon gesprochen werden, daß auf Seiten des Rechtsanwaltes nur ein minderer Grad des Versehens, das dem Bf zuzurechnen wäre, vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160120.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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