RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0129

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Leistungspflicht wurde in dem zwischen den Vertragsparteien vor ihrer Eheschließung mit Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommen sehr wohl begründet, weil festgelegt wurde, daß derjenige Teil, der im Falle einer Scheidung der Ehe in der Ehewohnung verbleiben wird, dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag (wertgesichert) zu leisten haben wird. Unbestimmt blieb dabei nur, wer das sein wird, was aber dem Vergleichscharakter der Vereinbarung nicht schadet, weil der Leistungspflichtige jedenfalls objektiv bestimmbar sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160129.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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