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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Die Leistungspflicht wurde in dem zwischen den Vertragsparteien vor ihrer Eheschließung mit Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommen sehr wohl begründet, weil festgelegt wurde, daß derjenige Teil, der im Falle einer Scheidung der Ehe in der Ehewohnung verbleiben wird, dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag (wertgesichert) zu leisten haben wird. Unbestimmt blieb dabei nur, wer das sein wird, was aber dem Vergleichscharakter der Vereinbarung nicht schadet, weil der Leistungspflichtige jedenfalls objektiv bestimmbar sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160129.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012