RS Vfgh 1998/6/24 G90/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §12 idF vor BGBl 800/1993, §12a
BundesbahnG 1992 §17
MietrechtsG §37

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung über die Gesamtnachfolge bei der Umwandlung der ÖBB in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mangels Legitimation; Zumutbarkeit eines mietrechtlichen Verfahrens zur Klärung der Frage eines angemessenen Hauptmietzinses für eine an die ÖBB vermietete Liegenschaft des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" in §17 Abs1 BundesbahnG 1992.

Der Antragsteller macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß er aufgrund der bekämpften Wortfolge des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 für die Vermietung der genannten Liegenschaft keinen angemessenen Mietzins iSd §12 Abs3 MietrechtsG idF vor BGBl. 800/1993 bzw. §12a Abs2 MietrechtsG idF BGBl. 800/1993 (iVm §12a Abs3 MietrechtsG) erzielen könne.

Das Interesse des Antragstellers ist offenkundig darauf gerichtet, von den Österreichischen Bundesbahnen einen angemessenen Hauptmietzins zu erhalten. Unter Bedachtnahme auf die Sachlage ist bzw. war es dem Antragsteller - entgegen seiner Auffassung - zumutbar, in einem Verfahren gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Daß ein - für den Antragsteller - positiver Ausgang des anzustrengenden Verfahrens die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle als verfassungswidrig - und zwar im Zuge eines vom Rechtsmittelgericht beim Verfassungsgerichtshof zu initiierenden Normenkontrollverfahrens - jedenfalls zur Voraussetzung hätte, ist keine Besonderheit dieser Rechtssache, sondern konsequente Folge der gegebenen Verfassungsrechtslage, die eben (Individual-)Anträge gleichsam nur als letzten Ausweg zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden Weges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985, 11.889/1988).

Entscheidungstexte

  • G 90/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 90/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, Bundesbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G90.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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