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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X03Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015