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E1NNorm
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, im Juni 1994 vom zustimmenden EU-Volksabstimmungsergebnis in Österreich erfahren und wollte er einige Monate nach dieser Information Waren nach Österreich verbringen, dann war es bei dieser nur allgemeinen Kenntnis über die rechtliche Beziehung Österreichs zur EU objektiv geboten, noch in Deutschland über den Zeitpunkt des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union und insb zu den allfälligen Änderungen der Zollbestimmungen nähere Erkundigungen einzuholen, spätestens aber bei der Einreise über das Zollamt, bei dem im November 1994 Zollbeamte die Grenzkontrolle und Zollkontrolle vorgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X08Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015