RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0120

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0177

Rechtssatz

Hat der Verfahrenshelfer den von ihm ausgewählten Substituten nicht mit der Einbringung des die Beschwerde ergänzenden Schriftsatzes, sondern vielmehr damit beauftragt, den von ihm ausgearbeiteten Schriftsatz an ihn (zur Einreichung beim VwGH) zu übermitteln, so folgt daraus, daß der Verfahrenshelfer selbst die zur Wahrung der in Rede stehenden Frist notwendigen Vorkehrungen in der Organisation seines Kanzleibetriebes zu treffen hatte. Hingegen kam es auf die Frage, auf welche Weise für die Einhaltung der Frist seitens des Substituten vorgesorgt worden ist, nicht an, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Verfahrenshelfer und seinem Substituten betreffen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160120.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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