RS Vwgh 1998/11/26 98/20/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §184;
StPO 1975 §186 Abs3;
StPO 1975 §186 Abs4;
StVG §20;
StVG §24 idF 1993/799;

Rechtssatz

An die Stelle einer Bezugnahme auf die in § 20 StVG normierten Zwecke des Strafvollzuges haben bei einem Untersuchungshäftling in sinngemäßer Anwendung gemäß § 183 Abs 1 StPO die Maßstäbe des § 184 StPO zu treten (hier: eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich, weil die belBeh den Bf unter völliger Übergehung der für Untersuchungshäftlinge geltenden Sonderbestimmungen auch insoweit wie einen Strafgefangenen behandelt hat, als sie davon ausging, der Gebrauch eines eigenen Fernsehapparates stehe ihm nur als Vergünstigung und somit im Rahmen der durch § 24 StVG eingeräumten Möglichkeiten zu; dies ist aufgrund des § 186 Abs 3 und 4 StPO bei einem Untersuchungshäftling nicht der Fall - Hinweis E 13.2.1985, 85/01/0021, 0022, und E 29.1.1986, 85/01/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200368.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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