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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Da die Anwendung des Aufhebungstatbestandes gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist als an das Vorliegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderslautender Bescheid erlassen hätte werden können (bzw eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können), kommt es betreffend die Berechtigung der Oberbehörde zur Bescheiderlassung nicht darauf an, welchen Wissensstand das Finanzamt bei der Erlassung des aufgehobenen Bescheides hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X03Im RIS seit
20.11.2000