RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0174

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;

Rechtssatz

Da die Anwendung des Aufhebungstatbestandes gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist als an das Vorliegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderslautender Bescheid erlassen hätte werden können (bzw eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können), kommt es betreffend die Berechtigung der Oberbehörde zur Bescheiderlassung nicht darauf an, welchen Wissensstand das Finanzamt bei der Erlassung des aufgehobenen Bescheides hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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