RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

War es ua Zweck des zwischen den Vertragsparteien vor ihrer Eheschließung mit einem Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommens, "eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach KLARZUSTELLEN...." (derjenige Teil, der im Falle einer Scheidung der Ehe in der Ehewohnung verbleiben wird, hat dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag - wertgesichert - zu leisten) und hielten die Abgabepflichtige und ihr Vertragspartner dies angesichts der damals erst bevorstehenden Eheschließung offenbar für erforderlich (weil sonst der Notariatsakt nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Die vorliegende Vereinbarung ist daher im Einklang mit der Judikatur (insb E 18.12.1995, 95/16/0135; E 23.11.1967, 532/67) als Vergleich zu qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160129.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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