Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §10;Rechtssatz
Hat ein Strafgefangener einen Antrag auf Überstellung in eine geeignete Justizanstalt gestellt, um die dringend erforderliche Bypassoperation mit anschließender Rehabilitation durchführen lassen zu können, ist das Vorliegen einer wirksamen Zurückziehung eines derartigen, unmittelbar vitale Lebensinteressen des Strafgefangenen betreffenden Antrages streng zu prüfen (hier wurde der Antrag erkennbar aufrechterhalten).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200623.X03Im RIS seit
11.07.2001