RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0174

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH löst die Gebührenpflicht iSd § 15 GebG jede auch bloß rechtsbezeugende Urkunde aus, die kraft ihres Inhaltes geeignet ist, einem der Vertragspartner zum Beweis über ein gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft zu dienen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 12/2 D Abs2 und 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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