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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH löst die Gebührenpflicht iSd § 15 GebG jede auch bloß rechtsbezeugende Urkunde aus, die kraft ihres Inhaltes geeignet ist, einem der Vertragspartner zum Beweis über ein gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft zu dienen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 12/2 D Abs2 und 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X01Im RIS seit
20.11.2000