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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §25;Rechtssatz
Bei einem Verkürzungsbetrag von ca S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd § 25 FinStrG nach sich gezogen hat (Hinweis E 27.September 1990, 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X04Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015