RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §25;

Rechtssatz

Bei einem Verkürzungsbetrag von ca S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd § 25 FinStrG nach sich gezogen hat (Hinweis E 27.September 1990, 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X04

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten