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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für einen Ausschluß der Kostenersatzpflicht der Behörde nach § 55 Abs. 1 VwGG ist nach Abs 2 dieser Bestimmung nicht nur, daß objektive Gründe für die Säumnis vorliegen, sondern auch, daß diese Gründe dem Bf vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind (Hinweis B 18.12.1991, 91/12/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160162.X03Im RIS seit
20.11.2000