RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0162

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Ausschluß der Kostenersatzpflicht der Behörde nach § 55 Abs. 1 VwGG ist nach Abs 2 dieser Bestimmung nicht nur, daß objektive Gründe für die Säumnis vorliegen, sondern auch, daß diese Gründe dem Bf vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind (Hinweis B 18.12.1991, 91/12/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160162.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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