RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0162

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Von der Verletzung der Entscheidungspflicht kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Entscheidungsbefugnis durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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