RS Vfgh 1998/6/24 B577/95, B1952/96, B849/97, B1933/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Abweisung der Anträge, beim Bundespräsidenten die Exekution mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen

Rechtssatz

Abweisung der Anträge, gemäß Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten die Exekution mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen.

Soweit ein Erkenntnis die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Der Bescheid ist mit der Fällung des Erkenntnisses aufgehoben. Eine Exekution ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 11.318/1987).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwaltungsbehörden gemäß §87 Abs2 VfGG verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, in concreto: die Rechtsmittelentscheidungen über die Berufungen des Einschreiters gegen die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 (neuerlich) zu treffen, dh Ersatzbescheide zu erlassen. Die Beachtung der Entscheidungspflicht kann im Falle der Säumnis (auch) hier nicht durch eine Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erzwungen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht anders beschaffen, als sie war, bevor über die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide durch die Rechtsmittelbehörde entschieden worden ist. Es stehen daher nur die für Säumnisfälle auch sonst vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B577.1995

Dokumentnummer

JFR_10019376_95B00577_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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