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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Die Beh ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (Hinweis E 24.4.1998, 96/21/0306)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013