RS Vwgh 1998/11/27 95/21/0912

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beh ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (Hinweis E 24.4.1998, 96/21/0306)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten