RS Vwgh 1998/11/27 95/21/0912

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/14 93/15/0042 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Hinweis: E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.12.1988, 87/17/0197; E 8.4.1992, 91/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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