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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/14 93/15/0042 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Hinweis: E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.12.1988, 87/17/0197; E 8.4.1992, 91/13/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013