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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Kann eine Abschiebung des Fremden in ein Gebiet (Teilgebiet) seines Heimatstaates bewerkstelligt werden, in dem er nicht iSd § 37 Abs 1 oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht ist (inländische Fluchtalternative), so bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer solchen Bedrohung in dem "vom Antrag erfaßten Staat" (§ 54 Abs 1 FrG 1993). Diese spruchmäßige Feststellung setzt allerdings im Fall einer räumlich begrenzten Gefährdungssituation des Fremden in dem vom Antrag erfaßten Staat voraus, daß die Abschiebung des Betroffenen in den für ihn sicheren Teil erfolgen kann und die Beh eine Abschiebung auch (nur) dorthin beabsichtigt. Behauptet der Fremde somit, in einem Teilgebiet des von seinem Antrag erfaßten Staates (hier Bosnien-Herzegowina) iSd § 37 Abs 1 und/oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 gefährdet bzw bedroht zu sein, und beabsichtigt die Beh, ihn in dieses Teilgebiet abzuschieben, so darf sie die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen nicht deshalb unterlassen, weil der Fremde nicht in seinem gesamten Heimatstaat in diesem Sinn bedroht sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210344.X01Im RIS seit
05.04.2001