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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
In der im konkreten Fall vom Fremden abgegebenen Erklärung ist das Begehren zu sehen, nicht in einen bestimmten Staat (hier Heimatstaat) abgeschoben zu werden. Durch die vorhandene Verknüpfung mit § 54 FrG 1993 ist diese Erklärung als Antrag nach § 54 FrG 1993 zu werten, zumal andernfalls gerade bei fristgebundenen Anträgen eine Partei um ihren Rechtsschutz gebracht werden könnte. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß hier die Partei selbst die Stellung eines Antrages (zum damaligen Zeitpunkt) verneint.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013