RS Vwgh 1998/11/27 95/21/0912

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Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13;
AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In der im konkreten Fall vom Fremden abgegebenen Erklärung ist das Begehren zu sehen, nicht in einen bestimmten Staat (hier Heimatstaat) abgeschoben zu werden. Durch die vorhandene Verknüpfung mit § 54 FrG 1993 ist diese Erklärung als Antrag nach § 54 FrG 1993 zu werten, zumal andernfalls gerade bei fristgebundenen Anträgen eine Partei um ihren Rechtsschutz gebracht werden könnte. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß hier die Partei selbst die Stellung eines Antrages (zum damaligen Zeitpunkt) verneint.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210912.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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