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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Stellt die Beh im Bescheid nach § 54 Abs 1 FrG 1993 fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Fremde in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei und nimmt die Beh auch die sich daraus zwingend ergebende Rechtsfolge der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in die Bundesrepublik Jugoslawien in den Bescheid auf, so ist dieser Abspruch zwar überflüssig, vermag aber keine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechtes auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zu bewirken (Hinweis E 21. 2. 1997, 97/18/0061).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180269.X03Im RIS seit
28.08.2001