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96 StraßenbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer TrassenV mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Erlassung einer Regelung über die Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen in Verfahren vor einem Verfassungsgerichtshof durch die EU-Richtlinie über die UmweltverträglichkeitsprüfungRechtssatz
Die Richtlinie des Rates vom 27.06.85, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet Österreich nicht etwa, das von ihm erlassene UVP-G anzuwenden, sondern nur dazu, für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der in der Richtlinie gebotenen Art zu sorgen (vgl E v 03.03.98, V46/96).
Die Richtlinie verlangt indes keine Regelung über die Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen in Verfahren vor einem Verfassungsgerichtshof und kann schon aus diesem Grund auch einer nationalen Bestimmung, die eine solche Antragslegitimation erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht, nicht entgegenstehen noch deren Verfassungswidrigkeit bewirken. Die Anwendung des dritten Abschnittes des Gesetzes und der die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes erweiternden (Verfassungs)Bestimmung des §24 Abs11 UVP-G kommt aufgrund des verfassungsrechtlich unbedenklichen §46 Abs4 UVP-G nicht in Betracht. Schon allein aus diesem Grund kommt der Bürgerinitiative die Antragslegitimation somit nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Übergangsbestimmung, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V131.1997Dokumentnummer
JFR_10019376_97V00131_01