RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2(hier betreffend eine rechtswidrige rechtliche Beurteilung)

Stammrechtssatz

Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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