Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2(hier betreffend eine rechtswidrige rechtliche Beurteilung)Stammrechtssatz
Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011