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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG 1991 Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 8 Abs 1 RAO stellt auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten ab. Deshalb muß es sich bei der "Parteienvertretung" um eine solche in Rechtsangelegenheiten handeln. Allerdings umfaßt der Begriff der "Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten" nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vorprozessualen oder nachprozessualen Korrespondenz. Somit überschneidet sich der Regelungsumfang des § 57 Abs 2 RAO iVm § 8 RAO zwar mit jenem des nur subsidiär anzuwendenden Art IX Abs 1 Z 1 EGVG, ist jedoch mit diesem nicht ident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191553.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010