RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §113 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde in der Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber befunden, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seiner Berufung gegen den die beantragte Bewilligung abweisenden Bescheid bewilligt werde, liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, der nicht aus dem Grunde des § 113 Abs 6 FrG 1997 außer Kraft getreten ist (Hinweis E 27.2.1998, 97/19/0417, 0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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