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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Gewerbsmäßigkeit der Vertretungshandlungen des Beschuldigten nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beschuldigte die in Rede stehende Tätigkeit (Rechtsvertretung seines Klienten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Privatdetektiv) ausschließlich gegenüber "einem" Klienten und nicht etwa generell gegenüber einer nicht begrenzten Anzahl von Auftraggebern erbracht hat. Das zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG ergangene E 21.12.1988, 88/10/0088, betraf eine andere Fallkonstellation. Die dort inkriminierten Vertretungshandlungen wurden vom damaligen Beschuldigten nämlich ausschließlich im Rahmen eines "Dienstvertrages" für einen einzelnen Auftraggeber, nicht jedoch - wie hier - als Nebenleistungen im Rahmen eines seine Dienste der Allgemeinheit anbietenden Gewerbebetriebes erbracht. Gerade der Zusammenhang der hier erbrachten Leistungen mit dem Detektivgewerbe läßt aber nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Wiederholungsabsicht - und zwar auch im Sinne der Erbringung solcher Nebenleistungen gegenüber anderen Klienten - im Verständnis des § 1 Abs 4 GewO 1994 indiziert erscheinen. Der Tätigkeit des Beschuldigten fehlte daher nicht - wie in dem dem E 21.12.1988, 88/10/0088, zugrundegelegenen Fall - das Charakteristikum "einer von vornherein nicht begrenzten Zahl von Auftraggebern".
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191553.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010