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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechts (Hinweis E 14.12.1981, 81/10/0113, ergangen zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG). Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern, ändert daran nichts. Das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit entfaltet. Jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trägt schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0069, und E 24.4.1989, 89/10/0045).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191553.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010