RS Vwgh 1998/12/4 95/19/1251

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Das der Wiederaufnahme ganz allgemein zugrundeliegende Ziel, nämlich ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder zu eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen, kann nicht (mehr) erreicht werden, wenn der das Verfahren rechtskräftig abschließende Bescheid durch Erkenntnis des VwGH beseitigt wurde. Der Bf kann im Berufungsverfahren alles vorbringen, worauf er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt. Sollte aber das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Bf anstrebt, inzwischen durch einen Ersatzbescheid (nach Aufhebung des Berufungsbescheides im ersten Rechtsgang durch den VwGH) beendet worden sein, kommt eine Wiederaufnahme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Bf die Wiederaufnahme eines mit einem anderen Bescheid (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens anstreben würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191251.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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