RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 95/19/0392 1 (hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich um das hinterlegte Schriftstück und sein weiteres Schicksal zu kümmern - zB durch Nachforschungen bzw Nachfrage über das Schicksal der Hinterlegungsanzeige bzw die postalische Behebung)

Stammrechtssatz

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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