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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/12 95/19/0392 1 (hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich um das hinterlegte Schriftstück und sein weiteres Schicksal zu kümmern - zB durch Nachforschungen bzw Nachfrage über das Schicksal der Hinterlegungsanzeige bzw die postalische Behebung)Stammrechtssatz
Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011