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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674Rechtssatz
Mit einer gemäß § 187 PO erfolgten Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch einen Ersatzempfänger wird keine Vertretungshandlung im Sinn des § 10 AVG für den Adressaten des Schriftstückes gesetzt und es ist nicht davon auszugehen, daß der Adressat des Schriftstückes deswegen im weiteren Verfahren durch den Ersatzempfänger vertreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011