RS Vwgh 1998/12/4 96/19/3315

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §10 Abs1;
PO §187;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Rechtssatz

Mit einer gemäß § 187 PO erfolgten Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch einen Ersatzempfänger wird keine Vertretungshandlung im Sinn des § 10 AVG für den Adressaten des Schriftstückes gesetzt und es ist nicht davon auszugehen, daß der Adressat des Schriftstückes deswegen im weiteren Verfahren durch den Ersatzempfänger vertreten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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